(socialON) Am Mittwoch, den 4. Mai 2016, ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG veröffentlicht worden. Die sogenannte Datenschutzgrundverordnung wird damit gemäß Art. 99 am 25. Mai 2018 in Kraft treten.
Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, so dass mit Inkrafttreten der Grundverordnung europaweit jedenfalls für den Bereich der Wirtschaft die gleichen Datenschutzgrundsätze gelten.
Für den öffentlichen Bereich hat der Europäische Gesetzgeber zahlreiche Öffnungsklauseln geschaffen, so dass die nationalen Gesetzgeber aufgerufen sind, Ihre Datenschutzgesetzgebung zu überprüfen und gegebenenfalls an die europäischen Vorgaben anzupassen.
Der Hessische Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass durch die Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts vielfältige neue Aufgaben auf die Datenschutzaufsichtsbehörden zukommen, die sich insbesondere auch auf den Abstimmungsbedarf innerhalb Europas beziehen.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:119:TOC
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
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Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 06.05.2016.