(socialON) Verbraucherorganisationen sollen künftig auch datenschutzrechtliche Verstöße außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnen und entsprechende Unterlassungsklagen erheben können. Das sieht ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Initiative des Ministeriums. „Die Klagebefugnis der Verbraucherzentralen muss an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters angepasst werden, um den Schutz der Verbraucherdaten sachgerecht durchsetzen zu können“, sagt Helga Springeneer, Leiterin Geschäftsbereich Verbraucherpolitik beim vzbv.
Das BMJV hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vorgelegt. Dieser sieht vor, Verbraucherorganisationen zu ermächtigen, gegen Verstöße von Unternehmen beim Verbraucherdatenschutz gerichtlich vorgehen zu können. Bislang existiert ein Unterlassungsanspruch der Verbraucherorganisationen nur für Datenschutzklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Viele die Verbraucher betreffenden Datenschutzverstöße gehen aber über solche Vertragsklauseln hinaus, etwa bei der unzulässigen Datenabfrage oder bei einer mangelhaften Löschfunktion von Verbraucherdaten auf Internetseiten.
Der vzbv und die Verbraucherzentralen konnten aber bislang aus formalen Gründen gegen solche Verstöße nicht vorgehen. Um diese Lücke zu schließen, will das BMJV nun den Anwendungsbereich der Unterlassungsklage erweitern. „Dies ist eine überfällige Modernisierung der Definition von Verbraucherschutz“, so Springeneer. „Die Datensicherheit ist für Verbraucher elementar.“ Verbraucher benötigen Rechtssicherheit in der digitalen Welt. Mit der Digitalisierung werden immer mehr Daten erhoben und ihre Verwendung ist für Verbraucher nicht immer nachvollziehbar. Das betrifft Kundendaten zur technischen Abwicklung eines Rechtsgeschäfts ebenso wie die kommerzielle Verwertung der Daten durch Unternehmen. Oft können Verbraucher Dienste erst mit der Herausgabe umfänglicher persönlicher Daten nutzen. Ob ihre Daten an Dritte weitergegeben oder nicht gelöscht werden, bleibt häufig unklar.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte sind Verbraucher in der Regel in der schwächeren Position. Ihnen fehlt das juristische Wissen, sich gegen die unzulässige Nutzung ihrer Daten zur Wehr zu setzen. Viele Unternehmen haben ihren Firmensitz zudem im europäischen oder gar außereuropäischen Ausland. Das schreckt Verbraucher ab, ihre Rechte geltend zu machen. Verbraucherorganisationen können mit einer entsprechenden Klagebefugnis die Rechte der Verbraucher effektiver durchsetzen. Im Rahmen ihrer bisherigen Möglichkeiten sind der vzbv und die Verbraucherzentralen bereits aktiv, etwa mit den – noch nicht rechtskräftigen – Verfahren gegen Facebook oder Google. Die Notwendigkeit der Novellierung der Klagebefugnis wird beispielhaft durch ein kürzlich vom vzbv geführtes Verfahren gegen den MDR deutlich. Das OLG Dresden bestätigte darin, dass der vzbv für die streitgegenständliche Abfrage von Daten auf der Webseite kika.de im Rahmen von Gewinnspielen bei Kindern nicht klagebefugt ist. In der Folge konnten sich beide Gerichtsinstanzen nicht mit der Fragestellung, ob und in welchem Umfang Daten bei Kindern erhoben werden dürfen, auseinandersetzen. Die Stellungnahme des vzbv zur detaillierten Bewertung des Referentenentwurfs können Sie im Download herunterladen.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
http://www.vzbv.de/13749.htm