(socialON) Entscheidung des VG Köln: Googles Email Dienst „Gmail“ stellt einen Telekommunikationsdienst dar.
Mit einem am 25.11.2015 den Beteiligten in vollständiger Form bekannt gegebenem Urteil vom 11. November 2015 entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass der von Google betriebene Email-Dienst „Gmail“ ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist und deswegen von Google bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden muss.
Vorausgegangen waren Bescheide vom 02. Juli 2012 und vom 22. Dezember 2014, mit denen die Bundesnetzagentur Google unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Anmeldung aufgefordert hatte. Hiergegen hatte Google Inc. geklagt, hauptsächlich mit der Begründung, sie kontrolliere bei Emails die technische Signalübertragung über das offene Internet nicht und übernehme dafür auch keine Verantwortung. Dies sei aber Voraussetzung für den Betrieb eines Telekommunikationsdienstes.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Auch wenn Google für die Signalübertragung keine eigenen Telekommunikationsnetze, sondern das offene Internet nutze, sei bei einer wertend-funktionalen Betrachtung die Signalübertragung gleichwohl überwiegend ihrem Email- Dienst zuzurechnen. Aus der Einordnung von „Gmail“ als Telekommunikationsdienst könnten ggf. weitere Rechte und Pflichten nach dem Telekommunikationsgesetz entstehen, z.B. im Hinblick auf Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.11.2015 in dem Verfahren 21 K 450/15.
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Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.11.2015.